Satzung des ILD

des Internationalen Ländlichen Entwicklungsdienstes e.V., Drachenfelsstr. 23, 53604 Bad Honnef – Rhöndorf

§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Internationaler Ländlicher Entwicklungsdienst“(ILD). Er ist die Entwicklungshilfeorganisation der Katholischen Landvolkbewegung Deutschlands Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Königswinter eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef – Rhöndorf.

§ 2 Ziele und Zweck

  1. Der Verein will auf dem Fundament der Katholischen Soziallehre in der Welt zur Entwicklung ländlicher Lebensräume beitragen. Er unterstützt Selbsthilfebewegungen, Partnerschaften und Projekte im Sinne der internationalen Solidarität des katholischen Landvolkes.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Selbsthilfe in der Welt.
  3. Mit gezielten Aktionen und dem Austausch von Führungskräften und Erwachsenenbildnern, unter anderem in Ländern Lateinamerikas, Afrikas, Asiens und Osteuropas, soll die partnerschaftliche Basis ausgebaut werden.
  4. Darüber hinaus kann er Hilfen bei Hungerkatastrophen und Notlagen in der Welt leisten.

§ 3 Aufgaben

  1. Durch Publikationen und Arbeitshilfen, Erziehung und Erwachsenenbildung, Information und Völkerverständigung, Ausbildung und wissenschaftliche Forschung, Vorbereitung und Abwicklung von konkreten Projekten sowie durch die Unterstützung von gerechten Handelsbedingungen sollen die Zukunftschancen der Menschen verbessert werden.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung 1977. Die Herkunft, der soziale Stand, die nationale, politische oder religiöse Zugehörigkeit der Begünstigten sind für die Erfüllung der Ziele des Vereins ohne Bedeutung. Die Unterstützung des in Frage kommenden Personenkreises hat in jeder Weise selbstlos zu erfolgen und ausschließlich der Aufgabe des Vereins zu dienen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln, den Einkünften und dem Vermögen des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinen Zwecken und Aufgaben fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Der Verein ist überparteilich und politisch unabhängig.
  5. Sofern der Verein öffentliche Zuschüsse erhält, sind diese entsprechend den Richtlinien und Zweckbindungen des Vereins zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich entsprechend der Satzung des Vereins für dessen Aufgaben einzusetzen.
  2. Mitglied ist die Katholische Landvolkbewegung Deutschlands. Sie wird in der Mitgliederversammlung durch zwei vom KLB Bundesvorstand benannte Personen vertreten. Beide sind stimmberechtigt. Des weiteren ist Mitglied der/die Vorsitzende des Arbeitskreises „Internationale Solidarität der KLB“.
  3. Mitglied können Diözesanverbände der Kath. Landvolkbewegung, ländliche Organisationen und Kath. Landvolkshochschulen werden, die bereit sind, sich entsprechend der Satzung des Vereins für dessen Aufgaben einzusetzen. Diese bestellen ihre Vertreter schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  4. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vereinsvorstand.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Sie kann jederzeit bis zum 30.6. eines Kalenderjahres für den Schluss des nächstfolgenden Kalenderjahres erklärt werden.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines vor. Der Ausschluss wird nach Anhörung des Betroffenen vom Vorstand beschlossen. Gegen den dem Betroffenen schriftlich mitzuteilenden Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, diese entscheidet dann endgültig.

§6 Fördermitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können als Fördermitglieder dem Verein beitreten. Sie haben beratende Stimme in der Mitgliederversammlung.

§7 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung obliegt dem Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie hat spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels entscheidend.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zumindest ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.
    Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) die Beratung und Beschlussfassung über die Grundzüge der Tätigkeit des Vereins,
    b) die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 9, Ziff.1) für die Dauer von 4 Jahren,
    c) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Jahr,
    d) die Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeits-, Geschäfts- und Finanzberichtes,
    e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    f) die Bestätigung eines Ausschlussbeschlusses,
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    h) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    i) Auflösung des Vereins.
    Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Teilnehmer erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 20 Tagen, einzuberufen. Die dann zustande kommende Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ist auf jeden Fall beschlussfähig und entscheidet über die Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann sich jederzeit mit Anregungen über die Gestaltung der Vereinsarbeit an den Vorstand wenden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den zwei vom Bundesvorstand der KLB Deutschlands benannten Vertretern der Katholischen Landvolkbewegung Deutschlands sowie aus drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gemäß §8, Abs. 3, Buchst. b für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
  2. Der Vorstand wählt den/die Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer der Wahlperiode.
  3. Der Verein wird vom Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsgelder entsprechend dem Haushaltsplan.
  6. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Fördermitgliedern und die Höhe des Förderbeitrages.
  7. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Über die Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsstelle befindet sich im Büro der Bundesgeschäftsstelle der Katholischen Landvolkbewegung Deutschland.

§ 11 Aufsicht und Prüfung der Abrechnung

  1. Die Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses erfolgt durch einen vereidigten Steuerprüfer.

§ 12 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

  1. Mit Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa verbleibende Vermögen an den KLB-Bundesstellen e.V. oder dessen Rechtsnachfolger. Er hat es im Sinne des Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Fulda, den 04. November 2005

ILD
Internationaler Ländlicher Entwicklungsdienst
Drachenfelsstraße 23
53604 Bad Honnef
Germany